St.Gallen: Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (F/VA) können finanzielle Integrationsbeiträge abklären lassen
Anerkannte Flüchtlinge (B) sowie vorläufig aufgenommene Personen (F/VA) die in der Stadt angemeldet sind und keine Sozialhilfe beziehen, kön-nen finanzielle Unterstützung für Integrationsleistungen wie Deutschkurse, Kinderbetreuungsangebote, Spielgruppe, Vereinsmitgliedschaften oder anderweitige Integrationsmassnahmen abklären lassen.
Anerkannten Flüchtlinge (B) sowie vorläufig aufgenommene Personen (F/VA) welche Sozialhilfe beziehen, wenden sich diesbezüglich bitte an ihre zuständige SozialberaterIn.
Vorgehen - wie stelle ich einen Antrag?:
Wenn Sie ein Integrationsangebot (Kinderbetreuung, Deutschkurs, Mittagstisch) oder eine andere über die Integrationspauschale finanzierte Massnahme besuchen wollen, melden Sie sich bei den Sozialen Diensten der Stadt St.Gallen per Email oder per Post. Bitte legen Sie folgende Unterlagen bei: (gut lesbare Mobilephone-Bilder werden anerkannt)
- Ihre Personalien (Kopie Ausweis des/r AntragstellerIn, gültige Adresse, Telefonnummer und E-Mail
- Angaben zur Massnahme, die Sie besuchen wollen
- eine Kopie der Ausländerausweise aller Familienmitglieder
Um Ihren Anspruch auf finanzielle Integrationsbeiträge beurteilen zu können, braucht es eine Anspruchsprüfung. Sie erhalten daher nach Ihrer Interessensbekundung (Kontaktaufnahme) einen Brief mit der Auflistung aller zur Überprüfung benötigter Un-terlagen, welche Sie den Sozialen Diensten der Stadt St. Gallen einreichen müssen.
Sind alle Unterlagen vollständig vorhanden, werden Sie über den Entscheid, ob ein Anspruch besteht oder nicht, schriftlich informiert und das weitere Vorge-hen wird erklärt.
Kontakt und Auskunft:
- Anmeldung: Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 Kontakt: integrationspauschale@stadt.sg.ch
- Bei Fragen: Infostelle ARGE, Fachstelle Integration Region St.Gallen
Silvia Maag, 071 228 33 99, integration.maag@arge.ch
Gut zu wissen:
- Der Unterstützungsbeitrag für die Integrationsmassnahme gilt nicht als Sozialhilfebezug oder Sozialhilfeleistung, sondern als Integrationsförderung des Bundes und muss nicht zurückbezahlt werden.
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Dieses Angebot gilt NICHT für Familienangehörige, die im ausländerrechtlichen "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit" in die Schweiz eingereist sind (vgl. Muster Ausländerausweis)
IP-Massnahmen:
Ausländerausweis: